Allgemeine Geschäftsbedingungen der Bernds Reitbodensysteme GmbH

1. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen, Leistungen und Ver-träge zwischen den Vertragsparteien, mithin zwischen der Bernds Reitbodensysteme GmbH (im Folgenden Bernds GmbH genannt) und ihren gewerblichen und privaten Kunden, ebenso für alle Planungen, Projektierungen, Beratungen und sonstigen Nebenleistungen.

Anders lautende ergänzende oder den hiesigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen wider-sprechenden Bedingungen gelten nicht. Im Verhältnis zu Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden finden die hiesigen Allgemeinen Geschäftsbindungen Anwendung.

Anders lautenden Bedingungen des Kunden wird hiermit – auch im Voraus für alle zukünftigen Geschäfte – ausdrücklich widersprochen.

Sofern es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen, eine juristische Person des Öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen im Sinne von § 310 Abs. 1 BGB handelt (im Folgenden auch Unternehmen genannt), ist dies in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen gesondert erwähnt.

2. Angebot und Vertragsabschluss

Ein Angebot der Bernds GmbH bleibt bis zur schriftlichen Auftragsbestätigung freibleibend und unverbindlich.

Mündliche oder fernmündliche Vereinbarungen werden nur dann Vertragsgegenstand, wenn sie von der Bernds GmbH schriftlich oder in der elektronischen Form der §§ 126 a, 172 b BGB ausdrücklich bestätigt werden. Dies gilt auch für mündliche Nebenabreden mit Mitarbei-tern, denen nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine Vertretungsbefugnis zusteht. Der Schriftform genügt auch die Ablichtung eines bei der Bernds GmbH verbleibenden und vom Bevollmächtigten der GmbH unterschriebenen Originals der Erklärung. Von der Bernds GmbH vormaschinell erstellte Auftragsbestätigungen bedürfen nicht der Schriftform, wenn sie als solche ausdrücklich gekennzeichnet sind.

Angaben der Bernds GmbH zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z. B. Gewichte, Maße, Belastbarkeiten, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen desselben (z. B. in Zeichnungen, Abbildungen, Prospekten sowie sonstigen Produktbeschreibungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorherge-sehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind, sofern nicht ausdrück-lich als solche gekennzeichnet, keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale.

Die Bernds GmbH behält sich das Eigentum und/oder die Urheberrechte an allen von ihr abgegebenen Angeboten und Kostenvoranschlägen sowie dem Auftraggeber zur Verfügung gestellten Mustern, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Mo-dellen sowie anderen Unterlagen vor. Der Kunde darf diese Unterlagen und/oder Gegen-stände ohne unsere ausdrückliche Zustimmung der Bernds GmbH weder als solche inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, sie veröffentlichen oder selbst durch Dritte nutzen oder vervielfältigen lassen.

3. Preise, Preisberechnung und Zahlungen

Die Preise verstehen sich rein netto ab Werk und schließen Verpackung, Fracht, Porto, Ver-sicherung, Verzollung und Mehrwertsteuer nicht ein. Die Bernds GmbH behält sich das Recht vor, bei Verträgen mit einer vereinbarten Lieferzeit/Ausführungszeit von mehr als drei Monaten die Preise entsprechend den eingetretenen Kostensteigerungen aufgrund von Ma-terialpreissteigerung, tariflichen Lohnerhöhungen, oder sonstigen außerhalb der Kontrolle der Bernds GmbH liegenden Preisentwicklungen zu erhöhen.

Dies wird dem Kunden auf Verlangen nachgewiesen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5 Pro-zent des vereinbarten Kaufpreises, steht dem Kunden ein Rücktrittsrecht zu.

Zahlungen des Kunden an die Bernds GmbH sind nach Rechnungserhalt ohne Abzug vor-zunehmen (Kasse gegen Faktura).

Bei Wechselzahlungen gehen Discountspesen, Zinsen, Steuern etc. zulasten des Kunden.

Sind mehrere Forderungen offen, so ist die Bernds GmbH berechtigt, die Reihenfolge der Tilgung zu bestimmen.

Wird ein SEPA-Lastschriftmandat vereinbart, ist die Bernds GmbH ermächtigt, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels Lastschrift einzuziehen. Der Kunde weist sein Kreditinstitut an, die von der Bernds GmbH gezogenen Lastschriften unverzüglich einzulösen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt zum vertraglich vereinbarten Fälligkeitsdatum, ist kein Fälligkeitsdatum vereinbart, erfolgt der Einzug schnellstmöglich. Der Kunde sichert der Bernds GmbH die De-ckung des Kontos zu. Der Kunde kann innerhalb von 8 Wochen beginnend mit dem Belas-tungsdatum die Erstattung des belastenden Betrages gegenüber seinem Kreditinstitut ver-langen. Hierbei gelten die zwischen dem Kunden und seinem Kreditinstitut vereinbarten Be-dingungen. Die fällige Forderung bleibt auch bei Rücklastschrift bestehen. Kosten aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift gehen zulasten des Kunden.

Zahlt der Kunde eine Rechnung nicht innerhalb von 30 Tagen ab Zugang der Rechnung, gerät der Kunde in Verzug, ohne dass es einer vorherigen Mahnung bedarf. Der Kunde hat dann den Rechnungsbetrag mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen (bei Privatleuten 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Unternehmern 9 Prozentpunkte über dem Ba-siszinssatz).

Es ist der Bernds GmbH unbenommen, Verzug durch frühere schriftliche Mahnungen zu be-gründen.

4. Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte bei gewerblichen Kunden

Handelt es sich bei dem Kunden der Bernds GmbH um ein Unternehmen, so ist das Recht des Kunden gegenüber Forderungen der Bernds GmbH mit Gegenforderungen aufzurechnen, ausdrücklich ausgeschlossen. Dies gilt nicht, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

Zurückbehaltungsrechte des Kunden sind gleichwohl aus welchem Rechtsgrund ausge-schlossen. Dies gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Rechte, wobei ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden darüber hinaus nur besteht, sofern es aus demselben Vertragsverhältnis beruht.

5. Ausführungsunterlagen und Genehmigungen

Sofern vertraglich nicht ausdrücklich anders vereinbart, übernimmt die Bernds GmbH als Auftragnehmer keine Gewähr für die Genehmigungsfähigkeit bzw. das Bestehen von Bau-genehmigungen für die von der Bernds GmbH herzustellenden Werkleistungen.

Für die Beibringung aller erforderlichen behördlichen Genehmigungen ist der Auftraggeber verantwortlich. Darin angeführte Auflagen, welche im angebotenen Leistungsumfang nicht enthalten sind, müssen separat vergütet werden, gelten aber als beauftragt, sofern die Auf-lagen den Auftragsgegenstand betreffen und der Auftragnehmer sich zur Leistungserbrin-gung bereit erklärt. Die für die Ausübung erforderlichen Unterlagen, sind dem Auftragnehmer rechtzeitig zu übergeben, sodass dieser noch vor Beginn der Arbeiten diese überprüfen und Vorbereitungshandlungen treffen kann. Mit den Lieferungen und Leistungen kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen rechtskräftigen Genehmigungen begonnen werden. Wird der Auftragnehmer dennoch vom Auftraggeber dazu angehalten, vorzeitig mit den Lieferungen und Leistungen zu beginnen, ist der Auftragnehmer vom Auftraggeber für alle daraus entste-henden Kosten und Nachteile schadlos zu halten.

Änderungen und Ergänzungen oder statische Berechnungen, die durch Änderungswünsche des AGs oder aufgrund von Auflagen der Baubehörde erstellt werden müssen, werden ge-sondert in Rechnung gestellt. Bei Änderungen müssen die Änderungswünsche in einer, für den AN ausreichenden Zeit vor Baubeginn schriftlich bei diesem einlangen, um noch berück-sichtigt werden zu können. Insoweit bei Änderungen, Ergänzung oder Zusatzaufträgen und zusätzlichen Leistungen keine ausdrücklichen Preisvereinbarungen getroffen werden, gelten insoweit die jeweils gültigen Preise laut gesonderter interner Regiepreisliste als ausdrücklich vereinbart.

Der Auftraggeber erklärt im Übrigen mit seiner eigenhändigen Unterschrift, dass die von ihm an den Auftragnehmer in der Natur gezeigten Grundgrenzen den Mappenplänen entspre-chen. Der Auftragnehmer übernimmt demzufolge keine Haftung, wenn aufgrund der Angaben des Auftraggebers im Zuge der Bauführung bzw. Planung Grundgrenzen oder ähnliches verletzt werden sollten. Der Auftraggeber verzichtet seinerseits in diesem Zusammenhang gegenüber dem Auftragnehmer auf die Geltendmachung wie immer gearteter Gewährleis-tungs- oder Schadenersatzansprüche. Das Grundstück ist vom Auftraggeber so vorzuberei-ten, dass es ungehindert mit Baufahrzeugen bis 45 t befahren werden kann. Befestigungen von Zufahrtswegen, Rodungen von Bäumen und Sträuchern und die Entfernungen von Zäu-nen sind im Leistungsumfang nicht enthalten, sofern dies nicht ausdrücklich im Angebot ge-nannt und enthalten ist.

Die Erforschung des Bodens sowie des Bodengrundrisikos ist vom gegenständlichen Auftrag nicht mitumfasst. Es wird demzufolge jedwede Haftung des Auftragnehmers für das Boden-grundrisiko, welches ausschließlich beim Auftraggeber verbleibt, ausgeschlossen. Der Auf-tragnehmer muss demzufolge nicht annehmen, dass der Baugrund schlechter oder gefährli-cher ist, als es seiner Lage entspricht. Er muss daher nicht prüfen, ob der Grund ausnahms-weise besondere Mängel aufweist.

Wenn der Beginn der Ausführung einer Leistung verzögert wird, oder wenn während der Ausführung Verzögerungen, oder Unterbrechungen eintreten, sodass die Einhaltung der Leistungsfrist gefährdet erscheint, hat derjenige, in dessen Sphäre die Behinderung auftritt, alles Zumutbare aufzubieten, um eine Überschreitung der Leistungsfrist zu vermeiden.

Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf angemessene Verlängerung der Leistungsfristen, wenn es nicht in seiner Macht liegt die Behinderung abzuwenden, oder zu verringern, oder ihm dies nicht zumutbar ist. Dies gilt vor allem im Falle höherer Gewalt, insbesondere aber auch im Falle von Unwetter oder von Regentagen, welche die Einhaltung der Fristen unmög-lich machen. Der Auftragnehmer hat auch einen Anspruch auf Verlängerung der Leistungs-frist, wenn die Behinderung in Bereich des Auftraggebers liegt. Bei Fristverlängerung treten allfällige Verzugsfolgen erst bei Überschreitung der verlängerten Frist ein.

Veränderungen von Bauwerken oder Teilen davon, auch an Nachbarbauwerken, verursacht durch Arbeiten des Auftragnehmers, gehen nicht zu dessen Lasten. Verunreinigungen von Bauwerken oder Teilen davon (Wege, Zäune), auch an Nachbarbauwerken, verursacht durch Arbeiten des Auftragnehmers, gehen nicht zu dessen Lasten, soweit nicht ausdrück-lich und schriftlich anderes vereinbart ist.

Die Baustelleneinrichtung und– räumung ist, sofern nicht ausdrücklich im Angebot etwas anderes festgehalten wird, für einen einmaligen Einsatz ohne Umstellungen kalkuliert. Ein für die Baustelleneinrichtung ausreichender Platz ist vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellen.

Das Baugrundrisiko liegt beim Auftraggeber. Bei Fehlen eines Bodengutachtens, bei Antref-fen anderer als im Bodengutachten beschriebenen Bodenverhältnisse oder bei einer gravie-renden Änderung der Bodenkennwerte, welche die Bearbeitbarkeit des Bodens oder die Herstellung der Leistung beeinflussen, sind die daraus resultierenden Mehrkosten zusätzlich abzugelten und Terminänderungen zu vereinbaren.

Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer sämtliche Umstände, wenn allenfalls eine Ablage-rung von Erdaushub auf einer Bodenaushubdeponie gemäß Deponieverordnung nicht mög-lich ist, bekanntzugeben. In den Angeboten werden die Entsorgungskosten von unbedenkli-chen Stoffen nicht eingerechnet, außer es wurde anders vereinbart. Sollten irgendwelche für die Entsorgung problematischen Stoffe oder Materialien hervorkommen, die nicht ausdrück-lich genannt wurden und bezüglich derer im Angebot nichts enthalten ist, dann sind die Mehrkosten für die ordnungsgemäße, gesetzeskonforme Entsorgung durch den Auftragge-ber zu bezahlen. Ebenfalls nicht in den Einheitspreisen enthalten sind die Erkundung von Schadstoffen bzw. gefährlichen oder bedenklichen Stoffen sowie das erforderliche Entfernen dieser vor Beginn der Abbrucharbeiten und deren Entsorgung.

Unterirdische Einbauten öffentlicher Ver- und Entsorgungsträger müssen vom Auftraggeber erhoben und dem Auftragnehmer bekannt gegeben werden. Private unterirdische Einbauten sind vom Auftraggeber vor Arbeitsbeginn schriftlich bekannt zu geben. Unterlässt der Auf-traggeber dies, trifft den Auftragnehmer im Schadensfall keine Haftung und der Auftraggeber hat den Auftragnehmer, im Falle einer Inanspruchnahme durch Dritte, schad- und klaglos zu halten.

6. Untersuchungs- und Rügepflicht bei gewerblichen Kunden

Die folgenden Ausführungen gelten nur für Kunden, die Unternehmer sind:

Der Kunde hat Waren unverzüglich auf ihre Vertragsgemäßheit, insbesondere Sorten-, Men-gen- und Gewichtsabweichungen sowie erkennbare Sachmängel zu untersuchen. Mängelrü-gen nach Feststellung von Mängeln, Fehlmengen oder Falschlieferung sind unverzüglich, spätestens innerhalb von 5 Tagen, schriftlich anzuzeigen. Bei nicht form- oder nicht fristge-rechter Rüge gilt die Ware als genehmigt/abgenommen.

Sind die Beanstandungen berechtigt, so kann die Bernds GmbH nach eigener Wahl die Ware austauschen oder gegen Kaufpreiserstattung zurücknehmen. Schadenersatzansprüche sind bei einer Rücknahme der Ware ausgeschlossen.

Beanstandete oder erkennbar mangelhafte Ware darf der Kunde nicht verarbeiten. Für Schäden, die aus der Nichtbeachtung dieser Verpflichtung erwachsen, haftet die Bernds GmbH nicht.

7. Liefer- und Leistungsumfang

Die Bernds GmbH bemüht sich Wünsche und Interessen der Kunden hinsichtlich der Lieferung und der Ausführung zu berücksichtigen.

Fälle höherer Gewalt suspendieren die Vertragspflichten der Parteien für die Dauer der Störung und im Umfang ihrer Wirkung.

Als solche gelten die Umstände und Vorkommnisse, die unvorhersehbar, unvermeidlich oder außergewöhnlich sind, wie etwa unvorhersehbare Betriebsstörungen, Rohstoffverknappun-gen oder sonstige Ereignisse, die die Partei nicht zu vertreten hat. Überschreiten die sich daraus ergebenden Verzögerungen einen Zeitraum von 6 Wochen, so sind beide Vertrags-parteien berechtigt, hinsichtlich des betroffenen Leistungsumfangs vom Vertrag zurückzutre-ten. Sonstige Ansprüche bestehen sodann nicht.

Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtung der Bernds GmbH setzt die rechtzeiti-ge und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus.

Bei vereinbarter Anlieferung hat der Kunde die ungehinderte Zufahrt zur Abladestelle und das unverzügliche Abladen zu gewährleisten. Die Entladestelle muss insbesondere mit Fahrzeugen bis zu einem Gesamtgewicht von 45 t frei und ungehindert befahrbar sein. Die den Lieferschein unterzeichnenden Personen gelten gegenüber der Bernds GmbH als zur Abnahme und zur Bestätigung des Empfangs der Ware bevollmächtigt.

Die Be- und Entladezeit darf jeweils 20 Minuten nicht überschreiten. Im Falle der Überschrei-tung ist die Bernds GmbH berechtigt, eine Standzeitpauschale in Höhe von 75 € / Stunde netto berechnet.

8. Eigentumsvorbehalt im Geschäftsverkehr mit Unternehmen

Die folgenden Ausführungen gelten nur, wenn der Kunde Unternehmer ist:

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises/Werklohn und bis zur Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung zwischen der Bernds GmbH und dem Kunden bereits bestehenden Kaufpreis/Werklohnforderungen und der im engen Zusammenhang mit den erbrachten Leistungen noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugszeiten, etc.) als Vorbehaltsware Eigentum der Bernds GmbH. Bei Zahlungsverzug ist die Bernds GmbH zur Rücknahme der Vorbehaltsware und nach Androhung berechtigt. Der Kunde willigt bereits jetzt in die Inbesitznahme der Vorbehaltsware durch die Bernds GmbH ein.

Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch dann bestehen, wenn die Ware weiter veräußert oder umgebildet wird. Er erstreckt sich auf die neue Sache im Verhältnis zum Wert der gelieferten Sache. Wird die Vorbehaltsware mit nicht der Bernds GmbH gehörender Ware §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird die Bernds GmbH Miteigentümer ent-sprechend der gesetzlichen Bestimmungen. Wirbt der Kunde durch Verbindung, Vermi-schung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er bereits an die Bernds GmbH Mit-eigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zur anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Die Bernds GmbH nimmt die Eigentums-übertragung hiermit ausdrücklich an.

Wird die Vorbehaltsware vom Kunde allein oder zusammen mit nicht der Bernds GmbH ge-hörender Ware veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt die aus der Weiterveräußerung ent-stehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenforderun-gen ab. Die Bernds GmbH nimmt die Abtretung ausdrücklich an. Wert der Vorbehaltsware ist in diesem Falle der Bruttorechnungsbetrag der Bernds GmbH. Wenn die veräußerte Vorbe-haltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forde-rung auf dem Betrag, der den Anteilswert des Verkäufers an Miteigentumsanteil entspricht.

Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die gegen den Dritten oder gegenüber dem, den es angeht, entstehende Forderung auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehalts-ware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungs-hypothek ab. Die Bernds GmbH nimmt diese Abtretung ausdrücklich an.

Wird die Vorbehaltsware vom Kunden als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Kunden eingebaut, so tritt der Kunde schon jetzt die ihm aus der eventuellen Veräußerung des Grundstücks oder von Grundstücksrechten entstehende Forderung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten an die Bernds GmbH ab. Diese nimmt die Abtre-tung an.

Der Kunde ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen auf die Bernds GmbH tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereig-nung, ist der Kunde nicht berechtigt.

Der Kunde ermächtigt die Bernds GmbH unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der oben abgetretenen Forderungen. Die Bernds GmbH wird von der eigenen Einzugsbefugnis kein Gebrauch machen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt. Auf Verlangen der Bernds GmbH hat der Kunde den Schuldner der abgetretenen Forderung zu benennen und diesem die Abtretung anzuzeigen. Die Bernds GmbH ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

Der Kunde ist verpflichtet, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretene Forderung der Bernds GmbH unverzüglich gegenüber dieser anzu-zeigen.

Stellt der Kunde die Zahlung ein, oder erfolgt die Beantragung oder Eröffnung eines Insol-venzverfahrens über das Vermögen des Kunden oder die Durchführung eines außerordentli-chen Einigungsverfahrens erlischt das Recht des Kunden zur Weiterveräußerung, zur Ver-wendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abge-tretenen Forderungen.

9. Eigentumsvorbehalt im Geschäftsverkehr mit Privatkunden

Ist der Kunde kein Unternehmer, gilt Folgendes:

Die Bernds GmbH behält sich das Eigentum an der gelieferten Ware zum Eingang aller Zah-lungen aus dem zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnis vor. Der Kunde hat die Bernds GmbH von allen Zugriffen Dritter, insbesondere von Zwangsvoll-streckungsmaßnahmen sowie sonstigen Beeinträchtigungen des Rechts der Bernds GmbH, unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde hat der Bernds GmbH alle Schäden und Kosten zu ersetzen, die durch einen Verstoß gegen diese Verpflichtung und die erforderli-chen Interventionsmaßnahmen gegen Zugriffe Dritter entstehen werden.

Verhält sich der Kunde vertragswidrig, insbesondere, wenn der Kunde seiner Zahlungsver-pflichtung trotz Mahnung der Bernds GmbH nicht nachkommt, kann die Bernds GmbH nach vorheriger angemessener Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten und die Herausgabe der noch im Eigentum der Bernds GmbH stehenden Ware ausdrücklich verlangen. In der Zu-rücknahme der Ware durch die Bernds GmbH liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Alle Kosten, Transportkosten, etc. trägt der Kunde. In der Pfändung der Ware der Bernds GmbH liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Die Bernds GmbH ist nach Rückerhalt der Ware zu deren Verwertung ausdrücklich befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kun-den abzüglich angemessener Verwertungskosten sodann in voller Höhe anzurechnen.

10. Gewährleistung und Haftung für Unternehmer

Die folgenden Regelungen gelten nur, soweit es sich bei dem Kunden um einen Unterneh-mer (siehe oben) handelt:

Gewährleistungsansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser zunächst seiner Unter-suchungs- und Rügeobliegenheiten nachgekommen ist.

Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Ablieferung der von der Bernds GmbH gelieferten Ware, sofern nicht nach Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, 479 Abs. 1 BGB und 634 a Abs. 1 BGB längere Fristen zwingend vorgeschrieben sind.

Sollte an einer seitens der Bernds GmbH erbrachten Lieferung oder Leistung ein Mangel vorliegen, ist der Bernds GmbH zunächst innerhalb angemessener Frist Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben, wobei die Bernds GmbH nach ihrem Ermessen berechtigt ist, nach-zubessern oder Ersatzlieferung vorzunehmen.

Der Bernds GmbH steht das Recht auf zweimalige Nacherfüllung zu. Erst nach dem zweiten fehlgeschlagenen Versuch der Nacherfüllung kann der Kunde weitere Gewährleistungsan-sprüche gem. den gesetzlichen Regelungen vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen geltend machen.

Die Haftung der Bernds GmbH auf Schadensersatz wegen Verletzung vertraglicher und ge-setzlicher Pflichten ist darüber hinaus nach Maßgabe wie folgt beschränkt:

Die Haftung für einfache Fahrlässigkeit, aus welchem Rechtsgrund auch immer, ist ausge-schlossen. Dies gilt auch für die Haftung für das Handeln gesetzlicher Vertreter oder Erfül-lungsgehilfen. Bei der Verletzung von Kardinalspflichten (wesentliche Vertragspflichten) haf-tet die Bernds GmbH auch für einfache Fahrlässigkeit in vollem Umfang.

Eine Haftung für Planungs- und Beratungsleistung wird nur dann übernommen, wenn die Erbringung derartiger Leistungen vertraglich festgelegt wurde.

Jedwede Schadensersatzhaftung der Bernds GmbH ist begrenzt auf den vorhersehbaren typisch eintretenden Schaden, soweit die Pflichtverletzung nicht vorsätzlich seitens der Bernds GmbH oder einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Handelnden begangen wurde.

Von den Haftungsbeschränkungen bleiben Schadensersatzansprüche aus dem Produkthaf-tungsgesetz sowie die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften unberührt. So-weit die Haftung ausgeschränkt ist, gilt dies auch für persönliche Haftung aller Angestellten, Mitarbeiter, Arbeitnehmer, Vertreter und Erfüllungsgehilfen der Bernds GmbH entsprechend.

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und entfallen des Vorliegens einer Garantie oder Übernahme einer Beschaffenheitsvereinbarung oder bei grobem Verschulden der Bernds GmbH oder einer im vorstehenden Absatz genannten Personen.

Mängelansprüche bestehen ebenfalls nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der ver-einbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Gewährleistungsansprüche bestehe4n ebenfalls nicht für vertragsgemäße Abnutzung und Verschleiß sowie Schäden, die auf übermäßige Beanspruchung, ungeeignete Betriebsmittel, ungeeigneten Baugrund oder andere äußere Einflüsse beruhen, die nicht im Verantwor-tungsbereich der Bernds GmbH liegen.

11. Gewährleistung und Haftung für Privatkunden

Die folgenden Regelungen gelten nur, soweit es sich um Privatkunden handelt:

Die Bernds GmbH haftet gegenüber ihrem privaten Kunden unabhängig von den nachfol-genden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden am Leben, Körper und Gesundheit, die auf eine fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung der Bernds GmbH, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen beruhen, so-wie für Schäden bezüglich der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, ferner für alle Schäden, die auf vorsätzliche oder grob fahrlässige Vertragsverletzungen sowie auf Arglist der Bernds GmbH bzw. der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

Sofern die Bernds GmbH für Waren oder Leistungen oder Teile derselben eine Beschaffen-heits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat, haftet sie ferner im Rahmen dieser Ga-rantie.

Für Schäden, die auf das Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar bei der Ware eintreten, haftet die Bernds GmbH allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens hinsichtlich vom Beschaffenheits- oder Haltbar-keitsgarantie erfasst ist.

Die Bernds GmbH haftet gegenüber dem Privatkunden auch für Schäden, die sie durch ein-fache fahrlässige Verletzung solcher vertraglicher Pflichten verursacht hat, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt ermöglicht und auf deren Ein-haltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Gleiches gilt für Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz statt Leistung. Die Haftung der Bernds GmbH ist jedoch nur auf diejenigen Schäden begrenzt, die in typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorher-sehbar sind.

Eine weitergehende Haftung der Bernds GmbH ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auf deliktische An-sprüche und Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Hiervon unberührt bleibt die Haftung der Bernds GmbH, die diese vertraglich im Rahmen dieser All-gemeinen Geschäftsbedingungen oder im Rahmen des Individualvertrages mit dem Kunden übernommen hat.

Soweit die Haftung der Bernds GmbH ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und weiteren Erfüllungsgehilfen.

Eine Haftung für Planungs- und Beratungsleistung übernimmt die Bernds GmbH nur dann, wenn die Erbringung derartiger Leistung vertraglich vereinbart ist. Ansonsten haftet die Bernds GmbH nicht für Rat oder Empfehlung.

12. Pauschalierter Schadensersatz der Bernds GmbH

Kündigt der Kunde ein zwischen den Parteien bestehenden Vertrag an den Regelungen des § 648 BGB, ohne dass die Bernds GmbH zu vertreten hat, stehen der Bernds GmbH, die sich aus § 648 BGB ergebenden Ansprüche zu. Statt der sich aus § 648 BGB ergebenden Ansprüche kann die Bernds GmbH für Ihre Aufwendungen und den entgangenen Gewinn einen Pauschalbetrag in Höhe von 15 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleis-tung anfallenden vereinbarten Vergütung geltend machen. Dieser pauschalierte Anspruch steht der Bernds GmbH nicht zu, wenn der Kunde nachweist, dass der nach § 648 BGB der Fa. Bernds zustehende Betrag geringer ist, als dieser Pauschalbetrag.

13. Schlussbestimmungen, anzuwendendes Recht, Gerichtsstand und Erfüllungsort

Auf die Vertragsbeziehung zwischen der Bernds GmbH und ihrem Kunden ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anwendbar. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Gerichtsstand und Erfüllungsort ist, soweit es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen handelt, der Sitz der Firma Bernds GmbH.

Personenbezogene Daten des Kunden werden entsprechend den gesetzlichen Regelungen verarbeitet und genutzt.